Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsstellen
Zulassungsverordnung - UStZulV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Zulassungsverordnung%20-%20UStZulV/1#abs-1 (1) Untersuchungen, die im Rahmen der
qualifizierten Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer gemäß § 73 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Indirekteinleitungen gemäß § 74 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
amtlichen Überwachung von Abwassereinleitungen gemäß § 110 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Rohwasser gemäß § 62 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
amtlichen Feststellung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser erfolgen, können nur von zugelassenen Stellen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Zulassungsverordnung%20-%20UStZulV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für Untersuchungsstellen, die als zugelassene Stelle nach Absatz 1 tätig werden. Sie gilt nicht für die Untersuchungsstelle des Landesamtes für Umwelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Zulassungsverordnung%20-%20UStZulV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nur für Untersuchungen, für die das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung aktuelle Verfahren und Methoden im Internet veröffentlicht hat. Sie gilt nicht für Untersuchungen und Probenahmen, die der Trinkwasserverordnung unterliegen.